Die NGC-Garantie
Nach Maßgabe der unten stehenden Bedingungen und Beschränkungen gibt NGC in Bezug auf alle Münzen, Marken oder Medaillen (zusammenfassend als „Münzen” bezeichnet), die von NGC bewertet und in einen NGC-Behälter eingekapselt wurden, die folgende Garantie ab:
- Wir garantieren die Echtheit (mit Ausnahme von NGC-Ancients aus den hier erläuterten Gründen); und
- wir garantieren in Bezug auf alle Münzen, dass diese nicht überbewertet werden (d.h. nicht höher eingestuft werden als dies nach den NGC-Bewertungsstandards gerechtfertigt ist)
Darüber hinaus wird garantiert, dass handsignierte NGC-Labels mit der Bezeichnung „authentisch handsigniert” ein echtes Autogramm der Person aufweisen, die auf dem NGC-Label angegeben ist.
Im Rahmen dieser Garantie umfasst der Begriff „NGC” jeden der nachstehend aufgeführten Garantiegeber.
ACHTUNG: DIESE GARANTIE IST SACHLICH UND ZEITLICH BESCHRÄNKT. Jeder Anspruch aus dieser Garantie MUSS spätestens binnen zehn (10) Jahren ab dem Datum der Bewertung bei NGC geltend gemacht werden. Mit der Geltendmachung eines Anspruchs aus dieser Garantie erklärt sich der Inhaber (wie nachstehend definiert) mit sämtlichen nachfolgenden Bedingungen, Beschränkungen, Einschränkungen und AUSSCHLIESSLICHEN Abhilfemaßnahmen als verbindlich gebunden einverstanden und verzichtet auf alle sonstigen Rechtsbehelfe, einschließlich insbesondere sämtlicher Ansprüche, die im Wege eines Gerichts- oder Schiedsverfahrens geltend gemacht werden könnten.
Meldung eines Garantiefalls
| Personen mit Wohnsitz in: | Garantiegeber: | Kontakt |
|---|---|---|
| China Festland (mit Ausnahme von Hongkong, Macau und Taiwan, China) | Certified Collectibles Group – International Shanghai Ltd. („CCG Shanghai”) | Unit 1101-41, Shanghai Central Plaza 381 Huaihai Middle Rd. Shanghai, China 200020 (+86) 400 635 8226 Service@NGCcoin.cn ngccoin.cn/guarantee |
| Hongkong, China | Certified Collectibles Group – International Hong Kong, Ltd. („CCG Hong Kong”) | Suite 1208-10, 12/F, Tower 1, The Gateway, Harbour City 25 Canton Rd., Tsim Sha Tsui Kowloon, Hongkong, China (+852) 2115 3639 Service@NGCcoin.hk ngccoin.hk/guarantee |
| Deutschland | Siehe * unten | Elsenheimerstraße 63 80687 München +49 (0) 89 550 66 780 Service@NGCcoin.de ngccoin.de/guarantee |
| Vereinigte Arabische Emirate | Certified Collectibles Group Authentication Services (Middle East) Ltd. („CCG Middle East”) | N902A, 9. Stock, North Tower Emirates Financial Towers Dubai International Finance Centre Dubai, Vereinigte Arabische Emirate Service@NGCcoin.ae ngccoin.ae/guarantee |
| Großbritannien | Certified Collectibles Group - International UK Ltd. („CCG UK”) | 69 Southampton Row, 2nd Fl. Bloomsbury WC1B 4ET London, United Kingdom (+44) (0) 20 3968 3848 Service@NGCcoin.uk ngccoin.uk/guarantee |
| Allen anderen Ländern | Provenance NGC LLC d/b/a Numismatic Guaranty Company („NGC US”) | 5501 Communications Pkwy Lakewood Ranch, FL 34240 (+1) 941 360 3990 Service@NGCcoin.com ngccoin.com/guarantee |
Sämtliche Ansprüche nach dieser NGC-Garantie sind an den jeweiligen Garantiegeber am entsprechend zuständigen Gerichtsstand zu richten.
Meldung eines Garantiefalls: Prüfverfahren
Um einen Garantieanspruch geltend zu machen, hat der Inhaber einer NGC-zertifizierten Münze (im Folgenden: „Inhaber”), die er für unecht oder überbewertet hält, diese beim Prüfservice von NGC einzureichen. Eine Mitgliedschaft bei NGC ist für eine solche Einreichung nicht erforderlich. Es können jedoch Service- und Versandgebühren anfallen.
Zur Vorlage beim Prüfservice hat der Inhaber der Münze dem Garantiegeber sämtliche relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, einschließlich Kaufnachweis, auf die sich der Anspruch des Inhabers stützt. Stellt der Garantiegeber nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen fest, dass der Inhaber einen Anspruch aus dieser Garantie hat, wird der Garantiegeber wie unten beschrieben Abhilfe schaffen.
Der Garantiegeber ist in allen Fällen verpflichtet, fair und angemessen Abhilfe zu schaffen. Akzeptiert der Inhaber die entsprechende Abhilfemaßnahme nicht, wird die Münze aus dem NGC-Behälter entfernt und an den Inhaber zurückgesendet sowie die Rückzahlung der ursprünglich für die Bewertung der Münze gezahlten Bewertungsgebühren sowie etwaiger angemessener Versandkosten für die Rücksendung der Münze zur Korrektur veranlasst. In keinem Fall wird (i) eine Münze, die als unecht befunden wurde, in einem NGC-Behälter zurückgesendet, (ii) eine Münze, die als überbewertet oder falsch beschrieben befunden wurde, mit einem unrichtigen NGC-Label zurückgesendet, oder (iii) ein als „authentisch handsigniert” bezeichnetes Label mit einem für unecht befundenen Autogramm zurückgesendet.
Abhilfemaßnahmen für unechte oder überbewertete Münzen: Sollte nach dem alleinigen pflichtgemäßem Ermessen des Garantiegebers (a) die Münze (mit Ausnahme von NGC-Ancients) nicht echt sein oder (b) die korrekte Bewertung niedriger sein als die ursprünglich zugeschriebene, so ist der Garantiegeber zu einer der drei nachfolgend genannten Abhilfemaßnahmen verpflichtet. Der Garantiegeber wählt eine dieser Maßnahmen nach eigenem Ermessen und die Maßnahmen unterliegen den nachfolgend beschriebenen Beschränkungen. Der aktuelle Marktwert wird nach den jeweils dort beschriebenen und im nachfolgenden Abschnitt „Marktwert” angegebenen Regeln ausschließlich vom Garantiegeber festgelegt.
- Der Garantiegeber kann (a) die Münze an den Inhaber in einer Münzkapsel, die entsprechend mit der neuen (niedrigeren) Bewertung beschriftet ist, zurücksenden, und (b) dem Inhaber den niedrigeren der folgenden Beträge zahlen: (i) die Differenz zwischen dem deklarierten Wert der Münze, wie vom Inhaber auf dem Einreichungsformular für die Erscheinungsprüfung angegeben, und dem aktuellen Marktwert der Münze mit dem neu festgestellten korrekten (niedrigeren) Grad; (ii) die Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert einer korrekt eingestuften Münze in der ursprünglich falschen (höheren) Einstufung und dem aktuellen Marktwert der Münze in der neu festgelegten korrekten (niedrigeren) Einstufung; oder (iii) die Differenz zwischen dem vom Inhaber tatsächlich für die Münze in einem zu marktüblichen Bedingungen erfolgten Kauf bezahlten Betrag und dem aktuellen Marktwert der Münze mit dem neu festgestellten korrekten (niedrigeren) Grad.
- Alternativ kann der Garantiegeber dem Inhaber die Münze abkaufen. Der Garantiegeber bezahlt – je nachdem, welcher Betrag am niedrigsten ist – (i) den deklarierten Wert der Münze, wie vom Inhaber auf dem Einreichungsformular für die Erscheinungsprüfung angegeben; (ii) den Marktwert für eine korrekt bewertete, echte Münze in der ursprünglichen falschen Einstufung; oder (iii) den vom Inhaber tatsächlich für die Münze in einem zu marktüblichen Bedingungen erfolgten Kauf bezahlten Betrag.
- Alternativ kann der Garantiegeber die unechte oder überbewertete Münze behalten und dem Inhaber stattdessen eine gleichwertige, echte Münze mit derselben Bewertung wie der, die der Garantiegeber der Münze ursprünglich zugeordnet hatte, zukommen lassen.
Abhilfemaßnahmen bei handsignierten Labels: Kommt der Garantiegeber nach seinem alleinigen pflichtgemäßen Ermessen zu der Auffassung, dass das Autogramm auf einem Label mit der Bezeichnung „authentisch handsigniert” nicht echt ist, bietet der Garantiegeber eine der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen an. (Hinweis: Der Garantiegeber übernimmt keine Garantie für den Zustand eines Autogramms auf einem Label mit der Bezeichnung „authentisch handsigniert”; solche Autogramme können mit der Zeit verblassen oder anderweitig an Qualität verlieren.) Die Wahl der Abhilfemaßnahme obliegt dem Garantiegeber im alleinigen pflichtgemäßen Ermessen. Die Abhilfemaßnahmen unterliegen den nachstehend beschriebenen weiteren Beschränkungen.
- Der Garantiegeber kann dem Inhaber die Münze abkaufen. Der Garantiegeber bezahlt – je nachdem, welcher Betrag am niedrigsten ist – (i) den deklarierten Wert der Münze; (ii) den Marktwert für eine korrekt bewertete, echte Münze, wenn das Autogramm auf dem authentisch handsignierten Label echt wäre; oder (iii) den vom Inhaber tatsächlich für die Münze in einem zu marktüblichen Bedingungen erfolgten Kauf bezahlten Betrag.
- Der Garantiegeber kann die Münze mit einem neuen Label versehen, das dieselbe Bewertung wie die der Münze ursprünglich zugeordnete trägt und das ein echtes Autogramm derselben Person auf dem Label mit der Bezeichnung „authentisch handsigniert” trägt.
- Der Garantiegeber kann die Münze behalten und dem Inhaber stattdessen eine gleichwertige, echte Münze mit derselben Bewertung wie der, die der Garantiegeber der Münze ursprünglich zugeordnet hatte und deren Label mit der Bezeichnung „authentisch handsigniert” ein echtes Autogramm trägt, zukommen lassen.
Wenn der Garantiegeber in eigenem pflichtgemäßen Ermessen feststellt, dass eine Münze für eine Abhilfemaßnahme in Frage kommt, kann der Inhaber außerdem Quittungen für die Erstattung angemessener Versand- und Versicherungskosten einreichen, die dem Inhaber bei der Vorlage der Münze zum Prüfservice entstanden sind.
Marktwert: Falls und soweit erforderlich legt der Garantiegeber nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen den aktuellen „Marktwert” der Münze fest, zu dem diese verkauft werden könnte. Der Garantiegeber ermittelt den aktuellen Marktwert einer Münze aufgrund dessen, was nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Garantiegebers als verlässliche Marktinformation betrachtet werden kann. Der Garantiegeber kann tatsächliche Preis- und Verkaufsinformationen verwenden, die ihm zur Verfügung stehen, einschließlich der bei den tatsächlichen bisherigen Verkäufen über die betreffende Münze gezahlten Preise. Diese Informationen müssen jedoch aufgrund des volatilen Charakters des Münzmarkts und von Internetauktionen/-verkäufen sowie der unterschiedlichen Kaufgewohnheiten verschiedener Käufer nicht unbedingt dem korrekten aktuellen Marktwert einer bestimmten Münze entsprechen, der wiederum vom Garantiegeber nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen bestimmt wird. Bei der Bestimmung des Marktwerts ist der Garantiegeber nicht an die im NGC Price Guide enthaltenen Werte gebunden. Die Berechnung des Marktwerts einer Münze durch den Garantiegeber erfolgt auf der Grundlage eines allgemeinen Exemplars der Münze mit der ursprünglichen Bewertung, ohne jegliche Sorten-, Quell- oder Herkunftszuschreibungen. Eine Entschädigung im Rahmen dieser Garantie umfasst keine Neben- oder Zusatzkosten wie Zölle, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Tarife und/oder Versandkosten.
Voraussetzung für jede Entschädigung im Rahmen dieser Garantie ist, dass der Inhaber eine standardisierte Vertraulichkeits- und Freigabeerklärung unterzeichnet. Diese enthält unter anderem die Bestätigung, dass (i) alle vom Inhaber im Zusammenhang mit dem Anspruch im Rahmen der Erscheinungsprüfung vorgelegten Informationen und/oder Unterlagen wahr und zutreffend sind und (ii) der Anspruch im Rahmen der Erscheinungsprüfung sämtliche dem Inhaber zu diesem Zeitpunkt bekannten Ansprüche umfasst. Falls der Inhaber gegenüber NGC oder einem seiner verbundenen Unternehmen einen offenen Saldo für Dienstleistungen hat, wird eine im Rahmen dieser Garantie geschuldete Entschädigung zunächst auf diesen Saldo angerechnet.
Wichtige Beschränkung: Diese Garantie deckt KEINE Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Wertsteigerungen oder Provisionen ab. Ist der Inhaber der ursprüngliche Einreicher der Münze zur Zertifizierung (oder eine mit diesem verbundene Partei), so ist eine etwaige Entschädigung auf die für die Zertifizierung der Münze tatsächlich gezahlte(n) Bewertungsgebühr(en) begrenzt. Unter keinen Umständen wird eine Entschädigung in Fällen gezahlt, in welchen dem Inhaber durch den Fehler bei der Zertifizierung oder im Vertrauen auf diese Garantie kein tatsächlicher Schaden entstanden ist. NGC behält sich das Recht vor, die Beziehung zwischen dem Inhaber und dem ursprünglichen Einreicher zu untersuchen.
BEDINGUNGEN UND AUSSCHLÜSSE
- Unter die Garantie fallende Münzen: Diese Garantie gilt nur für Münzen, Marken und Medaillen, die in NGC-Behälter eingekapselt sind (zusammenfassend als „Münzen” bezeichnet). Darüber hinaus gilt diese Garantie nur für Münzen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Inhaber über eine aktive NGC-Zertifizierungsnummer ohne veröffentlichte Warnhinweise (z. B. „Garantie gilt nicht. Kontaktieren Sie den Kundendienst.”) in der Funktion „NGC-Zertifizierung überprüfen” auf der NGC-Website verfügten.
- Mitzertifizierte Münzen: Münzen, die von NGC und Collectibles Authentication Guaranty, LLC („CAG”) mitzertifiziert wurden, sind nur durch die CAG-Garantie abgedeckt, nicht jedoch durch die NGC-Garantie. Ansprüche aus der CAG-Garantie sind gegenüber CAG in den USA geltend zu machen.
- Zeitlich begrenzte Geltung: Diese Garantie gilt für einen begrenzten Zeitraum von zehn (10) Jahren ab dem Datum der Bewertung. Ein Anspruch im Rahmen dieser Garantie MUSS spätestens bis zum zehnten (10.) Jahrestag des Bewertungsdatums beim Garantiegeber geltend gemacht werden. Ein potenzieller Käufer einer NGC-zertifizierten Münze wird ausdrücklich dazu angehalten, das Ablaufdatum der Garantie für die Münze mithilfe der Funktion „NGC-Zertifizierung überprüfen” auf der NGC-Website zu überprüfen. Das Ablaufdatum der Garantie kann durch Einreichung der Münze bei NGC im Rahmen des ReGrade-Service verlängert werden.
- Erforderliche Angaben: Zur Erfüllung dieser Garantie ist der Inhaber verpflichtet, Angaben und Unterlagen zum Kauf der Münze vorzulegen, einschließlich Kaufdatum und -preis, Verkäufer, Transaktionsbetrag und Zahlungsnachweis. Der Inhaber erkennt an, dass (i) das Unvermögen, angeforderte Informationen und Unterlagen bereitzustellen, oder (ii) die Vorlage falscher Informationen oder Unterlagen zum Garantieausschluss führt.
- Bemühungen zur Schadensminderung: Der Inhaber ist verpflichtet, den Schaden des Inhabers zu mindern und einen Verkauf der Münze zu stoppen oder zu versuchen, eine frühere Transaktion rückgängig zu machen. Der Inhaber ist ferner verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass redliche Verhandlungen zur Rückabwicklung einer früheren Transaktion gescheitert sind. Der Inhaber erkennt an, dass die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Punktes zum Garantieausschluss führt.
- Zusammenarbeit mit Versicherungen: Der Inhaber ist verpflichtet, auf Verlangen des Garantiegebers bei allen durch Versicherungen durchgeführten Ermittlungen oder Schadensregulierungsverfahren uneingeschränkt mitzuwirken. Der Inhaber erkennt an, dass eine Verweigerung der Zusammenarbeit zum Garantieausschluss führt.
- Münzkonservierung: Der Garantiegeber kann eine beim Prüfservice eingereichte Münze nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen oder durch ein verbundenes Unternehmen professionell konservieren lassen, wenn dies nach Auffassung des Garantiegebers den Zustand der Münze so verbessern würde, dass er der ursprünglichen Bewertung gerecht wird. Für die im Zusammenhang mit einer Prüfung durchgeführten Konservierungsleistungen fallen für den Inhaber keine Kosten an.
- NGC-Behälter: Diese Garantie gilt nicht für Münzen, die aus einem NGC-Behälter entfernt wurden oder falls der eine Münze enthaltende NGC-Behälter beschädigt, entsiegelt, manipuliert oder verändert wurde. Ob dieser Fall zutrifft, stellt der Garantiegeber nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen fest. Darüber hinaus gilt diese Garantie nicht für gefälschte oder manipulierte NGC-Behälter. Bewertete Gegenstände, die jedoch nicht in NGC-Behälter eingekapselt sind – hierzu zählen auch Gegenstände mit NGC-Fotozertifikat sowie Gegenstände in Behältern der General Services Administration (GSA), von Redfield oder des japanischen Finanzministeriums – sind ebenfalls nicht durch diese Garantie abgedeckt.
- Unsachgemäße Lagerung: Diese Garantie gilt nicht, falls der Garantiegeber feststellt, dass eine beim Prüfservice eingereichte Münze niedriger zu bewerten ist als mit der ihr ursprünglich zugeschriebenen Bewertung, weil der NGC-Behälter unsachgemäß gehandhabt oder verändert oder unter unsachgemäßen Bedingungen gelagert wurde. Dies sind unter anderem (aber nicht ausschließlich): extreme Temperaturen, Feuchtigkeit, schädigende Umwelteinflüsse, zu starke Lichtexposition, übermäßige Bewegung oder Vibration oder sonstige Extrembedingungen, wenn sich diese nachteilig auf den Zustand der Münze ausgewirkt haben.
- Verschlechterung nach der Einkapselung: Diese Garantie erstreckt sich nicht auf Münzen, deren Erscheinungsbild sich nach der Einkapselung mit der Zeit verändert oder verschlechtert und diese Veränderung oder Verschlechterung für die behauptete Abweichung der zugeordneten Bewertung von der tatsächlich richtigen Bewertung verantwortlich ist. Dies gilt beispielsweise in den folgenden Fällen:
- Bei bestimmten Münzen können durch natürliche umweltbedingte Verschlechterung unerwünschte Oberflächenmerkmale hervorgerufen werden, wie beispielsweise (jedoch nicht ausschließlich) Flecken, Trübung, PVC-Reaktion und Korrosion. Flecken können zum Beispiel auf modernen Silbermünzen infolge des Prägevorgangs oder anderer natürlicher Bedingungen entstehen, auf die der Garantiegeber keinen Einfluss hat. Bei einigen Goldmünzen können sich nach der Einkapselung auch rote Flecken bilden. Deshalb gilt diese Garantie nicht für Münzen, die derartige Beeinträchtigungen aufweisen.
- Münzen aus Kupfer, Bronze und Messing oder kupferplattierte Münzen können sich mit der Zeit verändern. Daher gilt diese Garantie nicht für solche Münzen, deren Erscheinungsbild sich nach der Einkapselung verändert.
- Manche aus Kupfer hergestellte antike Münzen (einschließlich Silbermünzen mit Kupferlegierung) können eine degenerative Oberflächenbeschaffenheit, die allgemein als „Bronzepest” bezeichnet wird, aufweisen. Dies ist eine nicht rückgängig zu machende Art der Korrosion, die sich verschlechtern kann, wenn sie unbehandelt bleibt. Während NGC Ancients versuchen wird, keine mit Bronzepest behafteten Münzen zu bewerten oder einzukapseln, ist es aufgrund des ähnlichen Erscheinungsbildes der Bronzepest und der häufig auf antiken Münzen anzutreffenden Inkrustationen möglich, dass NGC Ancients dennoch eine Münze mit Bronzepest bewertet oder einkapselt. Darüber hinaus kann sich die Bronzepest ohne Verschulden von NGC Ancients unvorhersehbar entwickeln, nachdem eine Münze von NGC Ancients bewertet und eingekapselt wurde. Deshalb gilt die NGC-Garantie nicht für NGC-Ancients, die Bronzepest aufweisen.
- Eine Reihe von Ländern gibt Münzen aus, die in ihren Prägestätten im Zuge des Prägevorgangs emailliert, koloriert, bemalt oder mit Hologrammen oder Edelsteinen versehen werden. Die Methoden zur Anbringung dieser zusätzlichen Merkmale variieren. Einige werden lackiert, während andere emailliert werden, um die Farbe zu konservieren. Kolorierte, bemalte, mit Hologrammen versehene und mit Edelsteinen versehene Münzen können selbst bei sachgemäßer Behandlung vor oder nach der Bewertung und Einkapselung einige oder alle dieser zusätzlichen Eigenschaften einbüßen. Diese zusätzlichen Eigenschaften können abblättern, splittern oder sich ablösen. Diese Bedingungen können durch den Prägevorgang oder andere natürliche Bedingungen auftreten, auf die der Garantiegeber keinen Einfluss hat. Daher kann der Garantiegeber nicht garantieren, dass bei Münzen mit zusätzlichen Eigenschaften die bei der Prägung hinzugefügten Merkmale in vollem Umfang erhalten bleiben oder dass diese Münzen die ihnen zugeschriebene Bewertung behalten.
- In bestimmten Fällen kann NGC nach eigenem Ermessen bestimmte zusätzliche Gegenstände (wie unten beschrieben) zusammen mit Münzen innerhalb des NGC-Behälters einkapseln. Da das Material dieser zusätzlichen Gegenstände von NGC nicht geprüft wird, ist es nicht möglich zu wissen, ob sie im Lauf der Zeit zu einer Verschlechterung der Münze führen. Daher gilt der sich auf die Bewertung beziehende Teil der NGC-Garantie nicht für Münzen, die zusammen mit zusätzlichen Gegenständen eingekapselt wurden.
- Gegenstände, die keine Münzen sind: NGC kann nach eigenem Ermessen bestimmte Gegenstände einkapseln, die nicht als Münzen gelten, z. B. Orden, Auszeichnungen, Anstecknadeln und Abzeichen. NGC kann ferner nach eigenem Ermessen bestimmte zusätzliche Gegenstände zusammen mit Münzen innerhalb des NGC-Behälters einkapseln, beispielsweise Zertifikate oder Verpackungen Dritter. Für die Echtheit und die Bewertung solcher Gegenstände wird jedoch KEINE Garantie gegeben.
- Einlösung: Echtheit bedeutet, dass die physische Münze so ausgegeben wurde und so beschaffen ist, wie beschrieben. Der Garantiegeber übernimmt KEINE Garantie für die Einlösbarkeit, Übertragbarkeit oder den Nennwert einer Münze und lehnt ausdrücklich jede Garantie in Bezug auf ein physisches oder digitales Konto, Wallet oder sonstiges Wertaufbewahrungsmittel ab, das mit einem solchen Gegenstand verbunden ist oder verbunden gewesen sein könnte (zum Beispiel ein privater Schlüssel oder eine Wallet für Kryptowährungen).
- Änderung des numismatischen Status oder der numismatischen Einordnung im Lauf der Zeit: Diese Garantie deckt keine Änderungen des allgemein anerkannten Status einer Münze in der numismatischen Gemeinschaft nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zertifizierung der Münze ab, einschließlich ihrer Echtheit, Zuordnung, Sorte, Herkunft oder sonstiger Merkmale.
- Informationen und Zuordnungen Dritter: Für Informationen auf einem Label, die von Dritten stammen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen der US-Münzprägeanstalt), und für jegliche Zuordnungen (einschließlich Sorten-, Quell- und Herkunftszuschreibungen) wird KEINE Garantie gegeben. Für die Richtigkeit oder Genauigkeit des Ausgabe-/Herstellungsdatums von Medaillen, Medaillons oder Marken wird ebenfalls KEINE Garantie gegeben. NGC wird Sorten, die NGC nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen als bedeutende Sorten ansieht, nur dann zuordnen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewertung der Münze von der jeweiligen Sammlergemeinschaft weithin gesammelt und als legitime Sorten akzeptiert werden. Neue Informationen können dazu führen, dass NGC eine zuvor zugewiesene Zuordnung nicht mehr anerkennt; auch dies ist nicht durch diese Garantie abgedeckt. Es wird nicht garantiert, dass eine bestimmte Sorte oder Bezeichnung immer anerkannt wird; die Zuordnungsrichtlinien können ohne Ankündigung geändert werden. Darüber hinaus basiert die Berechnung des Marktwerts einer Münze durch den Garantiegeber auf einem allgemeinen Exemplar der Münze mit der ursprünglichen Bewertung ohne jegliche Sorten-, Quell- oder Herkunftszuschreibungen.
- Bezeichnungen: Die folgenden Bezeichnungen, einschließlich ihrer Kombinationen, sind Teil der zugewiesenen numerischen Bewertung im Sinne dieser Garantie: Plus (), Cameo, Ultra Cameo, PL, DPL, BN, RB, RD, 5FS, 6FS, FB, FBL, FH, FT, Matte und Satin. Sonderbezeichnungen (wie etwa Ersttags-, Früh- oder Erstausgaben) oder Herkunftsangaben sind nicht garantiert. Wurde einer Münze fälschlicherweise eine Sonderbezeichnung oder Herkunftsangabe zugeordnet, liegt es in der Verantwortung des Inhabers, diese Münze zur Korrektur zurückzusenden. Da die optische Attraktivität subjektiv ist, ist außerdem die NGC-Star-Kennzeichnung () für außergewöhnliche optische Attraktivität nicht Bestandteil dieser Garantie. Ferner basiert die Berechnung des Marktwerts einer Münze durch den Garantiegeber auf einem allgemeinen Exemplar der Münze mit der ursprünglichen Bewertung, ohne jegliche Sonderbezeichnung oder Herkunftsangabe, mit Ausnahme der vorstehend ausdrücklich genannten Bezeichnungen, die als Teil der zugewiesenen numerischen Bewertung gelten.
- Irrtum oder mechanischer Fehler: Ein Irrtum oder mechanischer Fehler liegt vor, wenn eine Münze mit einer Beschriftung eingekapselt wird, die eine Bewertung und/oder Beschreibung angibt, die eindeutig nicht der Münze entspricht. Es ist die Pflicht des Käufers und Verkäufers einer Münze, diese im Hinblick auf einen Schreib- oder mechanischen Fehler zu untersuchen und solche Münzen zur Korrektur zurückzusenden, wenn dies gerechtfertigt ist. Diese Garantie gilt nicht, wenn der Garantiegeber nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen feststellt, dass ein Schreib- oder mechanischer Fehler dazu geführt hat, dass die Münze falsch bewertet oder beschrieben wurde. Auf Anfrage wird jeder Schreib- oder mechanische Fehler kostenlos durch Erneuerung der Einkapselung mit einer korrekten Beschriftung behoben.
NGC-Zertifizierungslabels mit falschen Angaben zu Daten, Münzzeichen, Nennwerten oder Münztypen (die jeweils für die Person, die eine Untersuchung von Münze und Label durchführt, offensichtlich sein müssen) sind als Schreib- oder mechanische Fehler zu betrachten. Beispiele für solche Fehler sind unter anderem, aber nicht ausschließlich:- Eine Münze ist auf dem Label als 1955 Doubled Die Lincoln Cent ausgewiesen, hat jedoch keine Verdoppelung.
- Laut Münzlabel handelt es sich um einen 1916 Standing Liberty Quarter, die Münze ist jedoch ein 1916 Barber Quarter.
- Eine Münze ist als Polierte Platte („Proof”) ausgewiesen, es handelt sich jedoch um eine Umlaufmünze („Business Strike”) und die Typen sind klar voneinander zu unterscheiden.
- Eine Münze wird als 1881-O Morgan Dollar beschrieben, es handelt sich aber um einen 1881-S Morgan Dollar, und das Münzzeichen wurde auf dem Label falsch angegeben.
- Eine Münze ist als MS 68 eingestuft, hätte aber eigentlich als AU 58 bewertet werden müssen; ein Irrtum in Bezug auf die Bewertung, der für einen Sammler offensichtlich wäre.
- NGC-Register: Diese Garantie erstreckt sich nicht auf den Status einer Münze im NGC-Register, einschließlich der Berechtigung zur Aufnahme ins Register oder der vergebenen Punkte. Änderungen im NGC-Register können ohne gesonderte Benachrichtigung vorgenommen werden und es wird weder garantiert, dass eine Münze immer für die Aufnahme in das NGC-Register in Frage kommt, noch dass sie eine bestimmte Punktzahl erhält.
- Kenntnis von Fehlern: Wird der Inhaber einer Münze durch NGC darüber unterrichtet, dass die Münze nicht echt ist oder überbewertet wurde, dass das NGC-Label einen Schreibfehler aufweist oder dass ein Autogramm einer Kennzeichnung mit der Bezeichnung „handsigniert” nicht echt ist, ist es die Pflicht dieses Inhabers, die Münze sofort zurückzusenden. Sendet der Inhaber die Münze nicht unmittelbar nach einer derartigen Mitteilung zurück, (a) gilt diese Garantie nicht länger für diese Münze, (b) kann der Inhaber einem etwaigen Käufer gegenüber wegen Betrugs in die Haftung genommen oder anderweitig auf dem Rechtswege zur Verantwortung gezogen werden, sofern der Inhaber die Münze verkauft, mit ihr handelt oder in sonstiger Weise das Eigentum an ihr überträgt, anstatt sie zurückzusenden, und (c) behält sich der Garantiegeber alle Rechte vor, zur Verfügung stehende Rechtsmittel gegen den Inhaber in Anspruch zu nehmen. Inhaber und potenzielle Käufer NGC-zertifizierter Münzen sollten die NGC-Zertifizierungsnummer einer Münze in der Funktion „NGC-Zertifizierung überprüfen” auf der NGC-Website eingeben, um Hinweise auf mögliche Fehler oder Ausschlüsse zu erhalten.
MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICH IN DIESER GARANTIE FESTGELEGTEN GARANTIEN UND VORAUSGESETZT, DASS ZWINGENDE GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHTEN FÜR JEDE LOKALE EINREICHUNG AN EIN NGC-VERBUNDENES UNTERNEHMEN NACH ANWENDBAREM LOKALEM RECHT GELTEN KÖNNEN, LEHNEN NGC UND SEINE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ALLE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN IN BEZUG AUF NGC, SEINE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN UND/ODER DIE DIENSTLEISTUNGEN AB, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE GARANTIEN DER HANDELSÜBLICHKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. IN BEZUG AUF DIE VORLIEGENDE GARANTIE HAFTEN NGC ODER SEINE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ODER DEREN JEWEILIGE MITARBEITER, FÜHRUNGSKRÄFTE, GESCHÄFTSFÜHRER ODER VERTRETER DEM KUNDEN ODER ANDEREN PARTEIEN GEGENÜBER IN KEINEM FALL FÜR INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, BESONDERE, FOLGE- ODER EXEMPLARISCHE SCHÄDEN, SELBST WENN SIE ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN IN KENNTNIS GESETZT WURDEN. VORBEHALTLICH ANDERS LAUTENDER AUSDRÜCKLICHER BESTIMMUNGEN IN DIESER GARANTIE IST DIE GESAMTHAFTUNG VON NGC, SEINEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN UND DEREN JEWEILIGEN MITARBEITERN, FÜHRUNGSKRÄFTEN, GESCHÄFTSFÜHRERN ODER VERTRETERN GEGENÜBER DEM KUNDEN ODER DRITTEN, FÜR DEN DER KUNDE MÖGLICHERWEISE HANDELT, AUS JEGLICHEM GRUND, JEDER HANDLUNG, UNTERLASSUNG ODER SONSTIGEN UMSTÄNDEN AUF DENJENIGEN BETRAG BESCHRÄNKT, DER VOM EINREICHER FÜR DIE BEAUFTRAGTEN DIENSTLEISTUNGEN GEZAHLT WURDE ODER ZU ZAHLEN IST.
Teilnichtigkeit
Sollten Teile dieser Garantie von einem zuständigen Gericht für unwirksam oder nicht durchsetzbar erklärt werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Garantiebestimmungen nicht. In diesem Fall sollen die unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen durch wirksame und durchsetzbare ersetzt werden, die dem ursprünglichen Willen von NGC und seinen verbundenen Unternehmen am nächsten kommen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten und anwendbares Recht
Im Falle von Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Garantie ergeben, erklärt sich der Inhaber wie folgt mit dem ausschließlichen Gerichtsstand einverstanden:
| Wohnsitz des Inhabers | AUSSCHLIESSLICHER Gerichtsstand |
|---|---|
| China Festland (mit Ausnahme von Hongkong, Macau und Taiwan, China) | Zuständiges Gericht der Volksrepublik China am Sitz von NGC Shanghai |
| Hongkong, China | Zuständiges Gericht in Hongkong am Sitz von NGC Hong Kong |
| Deutschland | Zuständiges deutsches Gericht am Sitz der CCG GmbH ODER Staatsgericht in Sarasota, Florida, USA ODER US-Bezirksgericht für den mittleren Bezirk Floridas |
| Vereinigte Arabische Emirate | Zuständiges Gericht des Dubai International Financial Centre (DIFC) |
| Großbritannien | Zuständiges britisches Gericht am Sitz von CCG UK |
| Allen anderen Ländern | Staatsgericht in Sarasota, Florida oder das US-Bezirksgericht für den mittleren Bezirk Floridas |
Ansprüche, die im Rahmen dieser Garantie von in der Volksrepublik China ansässigen Personen geltend gemacht werden, unterliegen dem Recht der Volksrepublik China und werden in Übereinstimmung mit dem Recht der Volksrepublik China ausgelegt, das für Rechtsgeschäfte gilt, die vollständig innerhalb der Volksrepublik China zwischen in der Volksrepublik China ansässigen Personen stattfinden.
Alle anderen Ansprüche aus dieser Garantie unterliegen dem materiellen Recht des US-Bundesstaats Florida unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen.
Sprachversionen
Im Falle von Abweichungen zwischen der englischen und der in eine andere Sprache übersetzten Fassung dieser Garantie gilt ausschließlich die englische Fassung.
*Ansprüche von Personen mit Wohnsitz in Deutschland gegenüber der Certified Collectibles Group - International GmbH („CCG GmbH”) richten sich zunächst nach dem deutschen gesetzlichen Gewährleistungsrecht („deutsche Garantie”) innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsfrist. Nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist die NGC der Garantiegeber im Rahmen dieser Garantie für Personen mit Wohnsitz in Deutschland; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Forderungen eines Besitzers gegenüber der NGC im Rahmen dieser Garantie um den Wert aller zuvor im Rahmen der deutschen Garantie gewährten Rechte verringert wird.
Stand: 2. Juni 2026